Kabotagevorbehalt

Kabotagevorbehalt
Recht, das sich i.d.R. ein Staat vorbehält. Er schließt den zwischen zwei Orten des gleichen Staatsgebiets (Binnenverkehr) von ausländischen, also nicht in diesem Staat ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführten Verkehr aus. Innerhalb der EU ist der K. für Unternehmen aus Mitgliedstaaten weitgehend aufgehoben.

Lexikon der Economics. 2013.

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